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Herkunftsnachweis bei Bareinzahlungen

Seit dem 9. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Bareinzahlungen über 10.000 Euro (gilt auch für Gegenwerte in Sorten über 2.500 Euro) eine Erklärung zur Herkunft inkl. der Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Nachweis über den Einzahlungsbetrag. Bei Einzahlungen über 10.000 Euro (auch in Teileinzahlungen) müssen wir Sie daher bitten, einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes unverzüglich vorzulegen.

Geeignete Belege können nach Auskunft der BaFin sein:

  • ein aktueller Kontoauszug bzgl. Ihres Kontos bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem
    die Barauszahlung hervorgeht
  • Ihr Sparbuch, aus dem die Barauszahlung hervorgeht
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf)
  • Quittungen über Sortengeschäfte
  • letztwillige, vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen

Wir weisen darauf hin, dass Kreditinstitute im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes, insb. nach § 43 GwG, zu beachten haben.

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